Aktuelle Mindestlohn-Anpassungen – Was Tennisvereine beachten sollten

Ab dem 1. Januar 2024 ergeben sich Veränderungen für Tennisvereine und deren Mitarbeiter*innen. Der gesetzliche Mindestlohn wird auf 12,41 Euro pro Stunde angehoben und steigt im Jahr 2025 auf 12,82 Euro. Um die Auswirkungen auf die Vereinsfinanzen zu prüfen und sicherzustellen, dass die Gehälter den neuen Bestimmungen entsprechen, empfiehlt sich die Nutzung des Mindestlohn-Rechners des Bundesarbeitsministeriums.

https://www.bmas.de/DE/Arbeit/Arbeitsrecht/Mindestlohn/Mindestlohnrechner/mindestlohn-rechner.html

 

Es ist wichtig zu beachten, dass der gesetzliche Mindestlohn weiterhin nicht für bestimmte Gruppen gilt, darunter Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung, Auszubildende, Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten nach Arbeitslosigkeit sowie Praktikant*innen im schulischen oder hochschulischen Kontext.

Für ehrenamtlich Tätige bleibt die Regelung unverändert: Sie unterliegen nicht dem Mindestlohn, da ihre Aktivitäten auf freiwilliger Basis ohne finanzielle Vergütung stattfinden, und der Fokus liegt dabei auf dem gemeinnützigen Zweck.

In Verbindung mit der Mindestlohn-Erhöhung erhöht sich auch die Grenze für Minijobber*innen ab Januar 2024 von 520 Euro auf 538 Euro pro Monat. Diese Anpassung berücksichtigt eine Wochenarbeitszeit von etwa 10 Stunden, wobei sich die Arbeitszeit aufgrund der Mindestlohn-Erhöhung praktisch nicht verändert.

 

Im Bereich der Midijobs gibt es nun eine untere Grenze von 538,01 Euro und eine obere Grenze von 2.000 Euro im Monat. Tennisvereine sollten prüfen, ob ihre Mitarbeiter:innen im Übergangsbereich regelmäßig tätig sind und nicht nur kurzfristig bis zu 3 Monate arbeiten. In solchen Fällen unterliegen die Arbeitnehmer:innen der Sozialversicherungspflicht, und es fallen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie zur Renten- und Arbeitslosenversicherung an, die sowohl von Arbeitnehmer:in als auch vom Verein zu tragen sind.

 

Diese Änderungen sollten Tennisvereine in ihre Planungen für das kommende Jahr einbeziehen, um eine reibungslose Anpassung an die neuen Vorschriften zu gewährleisten.

 

Mehr Informationen vom Bundesministerium sind hier zu finden: https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/arbeit-und-soziales/mindestlohn-faq-1688186

Ab dem 1. Januar 2024 ergeben sich Veränderungen für Tennisvereine und deren Mitarbeiter*innen. Der gesetzliche Mindestlohn wird auf 12,41 Euro pro Stunde angehoben und steigt im Jahr 2025 auf 12,82 Euro. Um die Auswirkungen auf die Vereinsfinanzen zu prüfen und sicherzustellen, dass die Gehälter den neuen Bestimmungen entsprechen, empfiehlt sich die Nutzung des Mindestlohn-Rechners des Bundesarbeitsministeriums.

Es ist wichtig zu beachten, dass der gesetzliche Mindestlohn weiterhin nicht für bestimmte Gruppen gilt, darunter Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung, Auszubildende, Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten nach Arbeitslosigkeit sowie Praktikant*innen im schulischen oder hochschulischen Kontext.

Für ehrenamtlich Tätige bleibt die Regelung unverändert: Sie unterliegen nicht dem Mindestlohn, da ihre Aktivitäten auf freiwilliger Basis ohne finanzielle Vergütung stattfinden, und der Fokus liegt dabei auf dem gemeinnützigen Zweck.

In Verbindung mit der Mindestlohn-Erhöhung erhöht sich auch die Grenze für Minijobber*innen ab Januar 2024 von 520 Euro auf 538 Euro pro Monat. Diese Anpassung berücksichtigt eine Wochenarbeitszeit von etwa 10 Stunden, wobei sich die Arbeitszeit aufgrund der Mindestlohn-Erhöhung praktisch nicht verändert.

Im Bereich der Midijobs gibt es nun eine untere Grenze von 538,01 Euro und eine obere Grenze von 2.000 Euro im Monat. Tennisvereine sollten prüfen, ob ihre Mitarbeiter:innen im Übergangsbereich regelmäßig tätig sind und nicht nur kurzfristig bis zu 3 Monate arbeiten. In solchen Fällen unterliegen die Arbeitnehmer:innen der Sozialversicherungspflicht, und es fallen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie zur Renten- und Arbeitslosenversicherung an, die sowohl von Arbeitnehmer:in als auch vom Verein zu tragen sind.

Diese Änderungen sollten Tennisvereine in ihre Planungen für das kommende Jahr einbeziehen, um eine reibungslose Anpassung an die neuen Vorschriften zu gewährleisten.

Mehr Informationen vom Bundesministerium sind hier zu finden.